Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Strahlenschutzkommission
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zu seiner Beratung auf dem Gebiete des Strahlenschutzes eine Strahlenschutzkommission einzurichten, die sich aus Behördenvertretern und Fachleuten, die auf dem Gebiet der ionisierenden Strahlung tätig sind und über langjährige Erfahrung verfügen, zusammensetzt. Das Büro der Strahlenschutzkommission ist bei der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einzurichten.
(2)Absatz 2,Als Mitglieder der Strahlenschutzkommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen:
Fachleute, insbesondere aus den Fachgebieten Strahlenschutz, Röntgendiagnostik, Nuklearmedizin, Strahlentherapie Radioonkologie, Medizinphysik, Röntgentechnik, Humangenetik, Strahlenbiologie, Radiochemie, Reaktorsicherheit, Kernphysik, Meteorologie, und
Vertreter jener Behörden, deren fachlicher Wirkungsbereich berührt wird.
(3)Absatz 3,Der Vorsitz der Strahlenschutzkommission wird wahrgenommen vom Leiter der für allgemeine Angelegenheiten des Strahlenschutzes zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und vom Leiter der für den Strahlenschutz und die Überwachung von Lebensmitteln zuständigen Sektion des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen als stellvertretendem Vorsitzenden.
(4)Absatz 4,Alle Mitglieder sowie der Vorsitzende und sein Stellvertreter haben beschließende Stimme.
(5)Absatz 5,Die Strahlenschutzkommission kann zur Bearbeitung bestimmter Sachgebiete Unterkommissionen einrichten, welche dieser zu berichten haben. Bei Bedarf können Fachleute anderer Fachgebiete zur Beurteilung spezieller Fragen beigezogen werden.
(6)Absatz 6,Die Strahlenschutzkommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bedarf.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40058945