Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2004Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36bParagraph 36 b
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
IIIa. TEILrömisch drei a. TEIL
Radioaktive Abfälle
Grundzüge für die Beseitigung von radioaktiven Abfällen
§ 36b.Paragraph 36 b,
(1)Absatz eins,Der Bund bestimmt entsprechend dem Stand der Technik die Maßnahmen, die einen gesicherten Umgang mit radioaktivem Abfall, seiner Trennung, Sammlung, Konditionierung, Zwischen-, Transferlagerung und seiner Beseitigung gewährleisten. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft legt durch Verordnung fest, wohin radioaktive Abfälle zu verbringen sind und welche Maßnahmen zu treffen sind.
(2)Absatz 2,Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das “Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle” (BGBl. III Nr. 169/2001) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen.Im Interesse eines Risikoausgleichs, einer Optimierung des Strahlenschutzes und einer Kostenminimierung sind bei der Abfallbehandlung und -entsorgung die Möglichkeiten der Kooperation mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Staaten, die das “Gemeinsame Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und über die Sicherheit der Behandlung radioaktiver Abfälle” Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,) ratifiziert haben, in Betracht zu ziehen. (3)Absatz 3,Jedweder Umgang mit radioaktiven Stoffen hat im Sinne einer Minimierung anfallender radioaktiver Abfälle zu erfolgen. Vor Beginn des Umganges mit radioaktiven Stoffen hat eine diesbezügliche Evaluierung zu erfolgen. Entsprechende Aufzeichnungen sind zur Einsichtnahme durch die zuständigen behördlichen Organe mindestens sieben Jahre bereitzuhalten.
Schlagworte
Zwischenlagerung, Abfallentsorgung
Zuletzt aktualisiert am
02.12.2015
Dokumentnummer
NOR40058929