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§ 36g StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36g01.01.200331.07.2020 BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 g

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Schutz der Bevölkerung bei natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen

Überwachungsbedürftige Rückstände

Paragraph 36 g,

  1. Absatz eins,Wer Arbeiten ausübt oder ausüben lässt, bei denen Rückstände anfallen, durch deren Verwertung oder Beseitigung die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, hat Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung zu ergreifen. Eine Abschätzung der Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung ist spätestens sechs Monate nach Aufnahme der Arbeiten durchzuführen.
  2. Absatz 2,Sofern die höchstzulässige Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung überschritten werden kann, ist dies unter Anschluss der Expositionsermittlung, der getroffenen Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und unter Anschluss der vorgesehenen Beseitigungs- und Verwertungswege und allenfalls eines Rückstandskonzeptes der zuständigen Behörde zu melden. Weiters ist der Behörde allenfalls jährlich wiederkehrend eine Rückstandsbilanz vorzulegen.
  3. Absatz 3,Die Behörde legt durch Verordnung insbesondere fest,
    1. Ziffer eins
      welche Rückstände überwachungspflichtig sind,
    2. Ziffer 2
      wie sie zu behandeln sind,
    3. Ziffer 3
      wohin in der Überwachung verbleibende Rückstände zu verbringen sind,
    4. Ziffer 4
      welche Aufzeichnungen über Art, Menge und Verbleib der überwachungspflichtigen Rückstände zu führen sind,
    5. Ziffer 5
      welche Inhalte ein Rückstandskonzept sowie eine Rückstandsbilanz umfassen muss,
    6. Ziffer 6
      wann und unter welchen Bedingungen Rückstände aus der Überwachung entlassen werden können,
    7. Ziffer 7
      wie die Expositionsermittlungen zu erfolgen haben,
    8. Ziffer 8
      welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind,
    9. Ziffer 9
      in welcher Form, wie lange und von wem Aufzeichnungen zu führen sind,
    10. Ziffer 10
      welchen Umfang und Inhalt die Meldung an die zuständige Behörde haben muss,
    11. Ziffer 11
      welche näheren Voraussetzungen bei der Entlassung aus der Überwachung gemäß Paragraph 36 h, einzuhalten sind und welche Erklärungen der zuständigen Behörde vorzulegen sind.
  4. Absatz 4,Überwachungspflichtige Rückstände sind gegen Abhandenkommen und vor dem Zugriff durch Unbefugte zu sichern. Sie dürfen an andere Personen nur zum Zwecke der Beseitigung oder Verwertung abgegeben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Schlagworte

Beseitigungsweg

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035097