Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36hParagraph 36 h
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Entlassung von Rückständen aus der Überwachung
§ 36h.Paragraph 36 h,
(1)Absatz eins,Die zuständige Behörde bewilligt auf Antrag die Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zum Zwecke einer bestimmten Verwertung durch Bescheid, wenn auf Grund der Umstände des Einzelfalls und der getroffenen Schutzmaßnahmen der erforderliche Schutz der Bevölkerung festgelegt ist. Voraussetzung hiefür ist, dass die Exposition für Einzelpersonen der Bevölkerung den für Einzelpersonen der Bevölkerung geltenden Dosisgrenzwert nicht übersteigt.
(2)Absatz 2,Die Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung dürfen nicht zielgerichtet durch Vermischen oder Verdünnen herbeigeführt, veranlasst oder ermöglicht werden.
(3)Absatz 3,Eine Entlassung kann nur erfolgen, wenn keine Bedenken gegen die abfallrechtliche Zulässigkeit des vorgesehenen Verwertungs- oder Beseitigungsweges und seiner Einhaltung bestehen. Vor Erteilung der Bewilligung muss der zuständigen Behörde insbesondere eine Erklärung des Antragstellers über den Verbleib des künftigen Abfalls und eine Annahmeerklärung des Betreibers der Verwertungs- oder Beseitigungsanlage vorliegen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002
Schlagworte
Verwertungsweg, Verwertungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Dokumentnummer
NOR40035098