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§ 38b StrSchG

Fassungen
10.12.2004 bis 26.11.2015 — BGBl. I Nr. 137/2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38b27.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 38b10.12.200426.11.2015 BGBl. I Nr. 137/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2004,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 b

Inkrafttretensdatum

10.12.2004BGBl. I Nr. 137/2004

Außerkrafttretensdatum

26.11.2015danach: BGBl. I Nr. 133/2015

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch vier a. TEIL
Schutz der Bevölkerung vor natürlichen radioaktiven Stoffen

Erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen

Paragraph 38 b,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sammelt alle verfügbaren Daten über die Radongaskonzentrationen in Wohnräumen, die aufgrund von repräsentativen Messungen für das gesamte Bundesgebiet bisher ermittelt wurden.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erfasst die gesammelten Daten in einer zentralen Datenbank. Aus diesen Daten wird Kartenmaterial über Gebiete mit erhöhter Radongaskonzentration erstellt und der Öffentlichkeit zur Information zugänglich gemacht. Weiters werden aus diesen Daten Empfehlungen für die Bevölkerung zur Reduzierung der Exposition durch erhöhte Radonkonzentration in Wohnräumen erstellt.
  3. Absatz 3,Zu sämtlichen Informationen gemäß Absatz 2, ermöglicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft den Ländern einen geeigneten elektronischen Zugang.
  4. Absatz 4,Für die Erfassung der gesammelten Daten und deren allfällige Verdichtung sowie zur Information der Bevölkerung über die im Bundesgebiet gesammelten Daten und die daraus abgeleiteten Bewertungen und Maßnahmenempfehlungen bedient sich der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jener ausgegliederten Einheiten des Bundes, bei denen er die Gesellschafterrechte wahrnimmt, wobei er auch sonstige nach ihrem Aufgabenbereich geeignete Institutionen zur Unterstützung heranzieht.
  5. Absatz 5,Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann hinsichtlich einer angemessenen Information der Bevölkerung deren Umfang und Form durch Verordnung festlegen.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2015

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40058966