Rechtstracker.at

§ 39 StrSchG

Fassungen
27.11.2015 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 133/2015
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3927.11.201531.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 133/2015 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 3910.12.200426.11.2015 § → § BGBl. I Nr. 137/2004
§ 3901.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 3901.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39

Inkrafttretensdatum

27.11.2015BGBl. I Nr. 133/2015

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch fünf. TEIL

Strafbestimmungen, Beschlagnahme, Verfall

Paragraph 39,

  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 10 000 Euro bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich rechtswidrig mit radioaktiven Stoffen umgeht und somit den Tatbestand des Paragraph 26 a, erfüllt. Der Versuch ist strafbar.
  2. Absatz 2,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 25 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Errichtungsbewilligung errichtet,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
    3. Ziffer 3
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins, eine Anlage für den Umgang mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Betriebsbewilligung betreibt,
    4. Ziffer 4
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz eins, mit Strahlenquellen ohne Vorliegen einer Bewilligung umgeht,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4, den Umgang mit Strahlenquellen nicht einstellt oder entgegen den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 5, wieder aufnimmt,
    6. Ziffer 6
      einer von der Behörde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, getroffenen Verfügung zur Gefahrenabwehr zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 36 c, Absatz 6, oder 7 radioaktive Abfälle nicht einer sicheren Entsorgung zuführt.
    Der Versuch ist strafbar. Wer die Tatbestände der Ziffer 2 bis 7 dadurch verwirklicht, dass er mit hoch radioaktiven Strahlenquellen umgeht, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 Euro zu bestrafen, wer den Tatbestand der Ziffer 4, dadurch verwirklicht, dass er radioaktiv kontaminierte oder durch Beschuss mit Neutronen, Protonen oder anderen Teilchen radioaktiv gemachte Waren in Verkehr bringt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 7 500 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, ionisierende Strahlen anwendet,
    2. Ziffer 2
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Waren herstellt oder in Verkehr bringt,
    3. Ziffer 3
      eine gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz 3, 7, Absatz 3, 8, Absatz eins, oder 10 Absatz 4, erteilte Bedingung nicht erfüllt oder einer gemäß Paragraphen 5, Absatz 3, 6, Absatz 3, 7, Absatz 3, 8, oder 10 Absatz 4, verfügten Auflage zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      gemäß Paragraph 5, Absatz 7, vorgeschriebenen Strahlenschutzmaßnahmen zuwiderhandelt oder gemäß Paragraph 11, vorgeschriebenen weiteren Auflagen zuwiderhandelt,
    5. Ziffer 5
      eine gemäß Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, vorgeschriebene Einschränkung der Bewilligung nicht befolgt,
    6. Ziffer 6
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 9, Absatz 2, oder des Paragraph 10, Absatz 9, es unterlässt, den Wechsel des Inhabers bekannt zu geben oder die vorgesehenen Unterlagen vorzulegen,
    7. Ziffer 7
      einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 9, Absatz 2, die Fortführung der Errichtung oder der Fortbetrieb der Anlage untersagt wird, nicht befolgt,
    8. Ziffer 8
      der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz eins, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz eins, der Fortbetrieb untersagt wird, nicht befolgt,
    10. Ziffer 10
      einen Bescheid, mit dem gemäß Paragraph 14, Absatz 2, das In-Verkehr-Bringen der Bauart untersagt wird, nicht befolgt,
    11. Ziffer 11
      nicht dafür sorgt, dass die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderliche Anwesenheitspflicht erfüllt wird,
    12. Ziffer 12
      es unterlässt, der Pflicht zur Bekanntgabe gemäß Paragraph 16, Absatz eins, zu entsprechen,
    13. Ziffer 13
      einen gemäß Paragraph 16, Absatz 2, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
    14. Ziffer 14
      eine gemäß Paragraph 20, Absatz 4, erteilte Bedingung oder Auflage als Hersteller nicht erfüllt,
    15. Ziffer 15
      einen gemäß Paragraph 20, Absatz 6, erlassenen Untersagungsbescheid nicht befolgt,
    16. Ziffer 16
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 20 b, Absatz eins, nicht erfüllt,
    17. Ziffer 17
      einen gemäß Paragraph 20 b, Absatz 2, erlassenen Widerrufungsbescheid nicht befolgt,
    18. Ziffer 18
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz eins, Aufzeichnungen nicht führt, bereithält oder vorlegt,
    19. Ziffer 19
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 24, Absatz 2, radioaktive Stoffe abgibt,
    20. Ziffer 20
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust hoch radioaktiver Strahlenquellen zu melden,
    21. Ziffer 21
      mit Strahlenquellen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz eins, umgeht,
    22. Ziffer 22
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, unterlässt, radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse zu kennzeichnen,
    23. Ziffer 23
      nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit für das Betriebsgeschehen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 28, nicht dafür sorgt, dass sich in Kontrollbereichen Personen nur im unumgänglich notwendigen Maß aufhalten,
    24. Ziffer 24
      die in Paragraph 29, Absatz eins, vorgeschriebene Belehrung unterlässt,
    25. Ziffer 25
      den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    26. Ziffer 26
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz eins, 3, oder 4 Personen tätig werden lässt,
    27. Ziffer 27
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz eins, 2, oder 3 unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen,
    28. Ziffer 28
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 33, als Arbeitgeber unterlässt, die ärztliche Untersuchung von beruflich strahlenexponierten Personen der Kategorie B oder von nicht beruflich strahlenexponierten Personen zu veranlassen oder gemäß Paragraph 33, Absatz 2, die notwendigen Veranlassungen zu treffen,
    29. Ziffer 29
      den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 zuwiderhandelt,
    30. Ziffer 30
      den Vorschriften einer gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    31. Ziffer 31
      ungeachtet einer vorangegangenen Abmahnung einer gemäß Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahme zuwiderhandelt,
    32. Ziffer 32
      einer von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Strahlenschutzes erlassenen, unmittelbar anwendbaren Rechtsvorschrift zuwiderhandelt.
  4. Absatz 4,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      der Verpflichtung des Paragraph 13 a, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    2. Ziffer 2
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, unterlässt, den dort vorgesehenen Bauartschein beizugeben,
    3. Ziffer 3
      den ihm als Verwender gemäß Paragraph 22, Absatz 2, obliegenden Verpflichtungen zuwiderhandelt,
    4. Ziffer 4
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz 2, oder 6 nicht erfüllt,
    5. Ziffer 5
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 f, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    6. Ziffer 6
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 g, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 36 k, Absatz eins, oder den Bestimmungen der gemäß Paragraph 36 k, Absatz 2, erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      der Verpflichtung gemäß Paragraph 40, Absatz 4, zuwiderhandelt.
  5. Absatz 5,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 750 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 10 a, Absatz eins, nicht erfüllt,
    2. Ziffer 2
      die Meldepflicht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, nicht erfüllt,
    3. Ziffer 3
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 3, unterlässt, externe Arbeitskräfte zu melden,
    4. Ziffer 4
      es entgegen den Bestimmungen des Paragraph 26, Absatz eins, oder 2 unterlässt, den Verlust oder Fund von radioaktiven Stoffen zu melden, soferne es sich nicht um den Verlust von hoch radioaktiven Strahlenquellen handelt,
    5. Ziffer 5
      entgegen den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, Kennzeichnungen für radioaktive Stoffe oder deren Behältnisse missbräuchlich verwendet,
    6. Ziffer 6
      der Verpflichtung des Paragraph 32, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    7. Ziffer 7
      der Verpflichtung des Paragraph 35 a, Absatz 5, zuwiderhandelt,
    8. Ziffer 8
      der Verpflichtung des Paragraph 35 d, zuwiderhandelt,
    9. Ziffer 9
      der Verpflichtung des Paragraph 35 f, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    10. Ziffer 10
      der Verpflichtung des Paragraph 36 g, Absatz 4, zuwiderhandelt,
    11. Ziffer 11
      der Verpflichtung des Paragraph 36 i, Absatz 2, zuwiderhandelt,
    12. Ziffer 12
      wer Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt, die zu seinem Schutz erlassen worden sind.
  6. Absatz 6,Radioaktive Stoffe, mit denen ohne Vorliegen einer hiefür gemäß Paragraph 10, Absatz eins, erforderlichen Bewilligung umgegangen wird, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Waren, die entgegen einer nach Paragraph 38, Absatz eins, getroffenen Interventionsmaßnahme in Verkehr gebracht werden, sind von der Behörde zu beschlagnahmen. Die Behörde kann unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde aufzubewahren hat. Über die erfolgte Beschlagnahme ist binnen dreier Tage ein Bescheid zu erlassen. Im Verwaltungsstrafverfahren ist der Verfall der beschlagnahmten Sachen auszusprechen. Liegt der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung vor, so ist der Verfall auch dann auszusprechen, wenn keine bestimmte Person wegen dieser Verwaltungsübertretung verfolgt oder bestraft werden kann.
  7. Absatz 7,Die Beschlagnahme und der Verfall gemäß Absatz 6, haben zu erfolgen ohne Rücksicht darauf, wem diese Sachen gehören. Die Beschlagnahme und der Verfall haben zu unterbleiben, wenn keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen zu besorgen ist.
  8. Absatz 8,Die Behörde kann anstatt des Verfalls der Sache (Absatz 6,) unter Vorschreibung geeigneter Auflagen anordnen, dass derjenige, bei dem sie die beschlagnahmte Sache angetroffen hat, die beschlagnahmte Sache ohne Geldanspruch an die Behörde unschädlich zu entsorgen hat; sie kann dem Verpflichteten über dessen Wunsch auch gestatten, die beschlagnahmte Sache an seinen im Ausland gelegenen Vorlieferanten zurückzustellen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2015

Schlagworte

Schutzmaßnahme

Im RIS seit

02.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40176264