(4)Absatz 4,Wer am 30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß §§ 5, 6, 7 oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß §§ 19 oder 20 ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 5, 7 Abs. 5, 10 Abs. 5, 19 Abs. 3 oder 20 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.Wer am 30. Juni 2005 Inhaber einer rechtskräftigen Bewilligung gemäß Paragraphen 5, 6, 7, oder 10 oder einer Bauartzulassung gemäß Paragraphen 19, oder 20 ist, hat die Sicherheitsanalysen, Störfallanalysen und Notfallplanungen gemäß Paragraphen 5, Absatz 5, 6, Absatz 5, 7, Absatz 5, 10, Absatz 5, 19, Absatz 3, oder 20 Absatz 3 bis zum 31. Dezember 2008 bei der zuständigen Behörde nachzureichen.