Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 41. (1) Zur Vollziehung der Teile I bis III dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:Paragraph 41, (1) Zur Vollziehung der Teile römisch eins bis römisch drei dieses Bundesgesetzes und der auf Grund derselben erlassenen Verordnungen sind in erster Instanz zuständig:
das Bundesministerium hinsichtlich
des Umganges mit radioaktiven Stoffen, soweit es sich um die Herstellung von Kernbrennstoffen oder die Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe handelt,
der Teilchenbeschleuniger,
der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20),der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20),
der Ermächtigungen nach § 35 undder Ermächtigungen nach Paragraph 35, und
der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;der im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen;
unbeschadet der Z 1unbeschadet der Ziffer eins
für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl. I Nr. 38/1999, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden;für Betriebe, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, unterliegen, die gemäß dem Mineralrohstoffgesetz zuständigen Behörden; auf den Gebieten des Eisbenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegrafenwesens die nach den für diese Gebiete maßgeblichen Rechtsvorschriften in erster Instanz zuständigen Behörden;
in allen übrigen Fällen die Bezirksverwaltungsbehörden.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,) (3)Absatz 3,Sind für Teile einer Anlage mehrere Behörden in erster Instanz zuständig, so ist für die gesamte Anlage die jeweils oberste Behörde in erster Instanz zuständig.
(4)Absatz 4,Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 2 entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Abs. 1 Z 3 entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2, entscheidet die nach den dort genannten Verwaltungsvorschriften zuständige Rechtsmittelbehörde. Über Berufungen gegen Entscheidungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entscheidet der unabhängige Verwaltungssenat.
(5)Absatz 5,Zuständiges Bundesministerium im Sinne des Abs. 1 Z. 1 istZuständiges Bundesministerium im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht lit. b, c, d, e, f oder g zur Anwendung gelangen,das Bundesministerium für soziale Verwaltung, soweit nicht Litera b, c, d, e, f, oder g zur Anwendung gelangen,
für die der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie als Oberste Bergbehörde,
für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,für die der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebe mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20) das Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie,
auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,auf den Gebieten des Eisenbahn-, Luft- und Schiffsverkehrs sowie auf dem Gebiet des Post- und Telegraphenwesens, mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20) das Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen,
für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (§§ 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,für die wissenschaftlichen Hochschulen, die Forschungsinstitute der Österreichischen Akademie der Wissenschaften und die gleichwertigen wissenschaftlichen Anstalten sowie für die unter das Bundes-Schulaufsichtsgesetz fallenden Schulen mit Ausnahme der Zulassung von Bauarten (Paragraphen 19 und 20) das Bundesministerium für Unterricht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für soziale Verwaltung,
das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach § 35 mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,das Bundesministerium für soziale Verwaltung hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung nach Paragraph 35, mit Ausnahme der der bergbehördlichen Aufsicht unterliegenden Betriebe,
das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im § 13 Abs. 3 genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.das Bundesministerium für Landesverteidigung hinsichtlich der im Paragraph 13, Absatz 3, genannten Anlagen für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Anlagen für Strahleneinrichtungen und sonstige Strahlenquellen.
(6)Absatz 6,Zur Vollziehung des V. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.Zur Vollziehung des römisch fünf. Teiles dieses Bundesgesetzes ist in erster Instanz die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern es sich aber um der bergbehördlichen Aufsicht unterliegende Betriebe handelt, die Berghauptmannschaft zuständig.
(7)Absatz 7,Die Aufgaben und Befugnisse der zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufenen Behörden werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt. Vor einer Entscheidung oder Verfügung auf Grund dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund desselben erlassenen Verordnungen, die Angelegenheiten des Dienstnehmerschutzes berühren, ist diesen Behörden Gelegenheit zur Stellungnahme und Antragstellung zu geben. Soweit solche Behörden nicht bestehen, ist das nach den Bestimmungen des Arbeitsinspektionsgesetzes örtlich in Betracht kommende Arbeitsinspektorat zur Wahrnehmung des Dienstnehmerschutzes berufen.
(8)Absatz 8,Die Aufgaben und Befugnisse der Behörden nach den Bestimmungen des Wasserrechtes, Veterinärrechtes, Forstrechtes und des Pflanzenschutzes sowie auf dem Gebiete der Elektrizitätswirtschaft werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(9)Absatz 9,Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden keine Anwendung auf den Umgang mit radioaktiven Stoffen, soweit dieser durch die hiefür maßgeblichen Rechtsvorschriften über den Straßen-, Eisenbahn-, Post-, Schiffs- oder Luftfrachtverkehr geregelt ist.
Schlagworte
Eisenbahnverkehr, Luftverkehr, Postwesen, Straßenverkehr, Postverkehr
Dokumentnummer
NOR40029462