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§ 6 StrSchG

Fassungen
01.01.1971 bis 31.12.2002 — BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 610.12.200431.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 137/2004 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 601.01.200309.12.2004 § → § BGBl. I Nr. 146/2002
§ 601.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.1971BGBl. Nr. 227/1969

Außerkrafttretensdatum

31.12.2002danach: BGBl. I Nr. 146/2002

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Betrieb von Anlagen

Paragraph 6, (1) Anlagen gemäß Paragraph 5, dürfen nur betrieben werden, wenn nach Überprüfung, falls erforderlich nach Erprobung der Anlage, die Betriebsbewilligung erteilt wurde.

  1. Absatz 2,Diese Betriebsbewilligung ist zu erteilen, wenn
    1. Litera a
      die Anlage den für sie in Betracht kommenden, auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften sowie den gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen entsprechend errichtet wurde,
    2. Litera b
      ein Strahlenschutzbeauftragter bestellt worden ist und
    3. Litera c
      beim ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft durch ionisierende Strahlen nicht zu besorgen ist.
  2. Absatz 3,In den Bescheid, mit dem die Betriebsbewilligung erteilt wird, sind unter Bedachtnahme auf die Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, oder die Genehmigung, soweit diese gemäß Paragraph 5, Absatz 2, oder 3 auch als Bewilligung gilt, erforderlichenfalls solche den Betrieb der Anlage betreffende Bedingungen und Auflagen aufzunehmen, deren Erfüllung vom Standpunkt des Schutzes des Lebens oder der Gesundheit von Menschen einschließlich ihrer Nachkommenschaft vor Schäden durch ionisierende Strahlen notwendig ist. Insbesondere ist erforderlichenfalls unter Bedachtnahme auf die beabsichtigte Tätigkeit und die dadurch notwendigen Strahlenschutzmaßnahmen vorzuschreiben, daß weitere Personen, die nachweislich hinreichende Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen, mit dessen Wahrnehmung zu betrauen sind.
  3. Absatz 4,Liegen die in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nur für Teile der Anlage oder nur für eine geringere Betriebskapazität als vorgesehen vor, so kann die Behörde eine entsprechend eingeschränkte Betriebsbewilligung erteilen. In allen übrigen Fällen, in denen die in Absatz 2, geforderten Voraussetzungen nicht vorliegen, ist die Betriebsbewilligung bis zur Behebung der festgestellten Mängel zu versagen.
  4. Absatz 5,Dem Antrag um Erteilung einer Betriebsbewilligung sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere eine genaue Darstellung der beabsichtigten Tätigkeit unter besonderer Berücksichtigung der vorgesehenen Strahlenschutzmaßnahmen, in mindestens dreifacher Ausfertigung beizuschließen. In dem Antrag um Erteilung der Betriebsbewilligung ist der Name des Strahlenschutzbeauftragten bekanntzugeben; weiters sind die Nachweise zu erbringen, die auf Grund der gemäß Paragraph 5, Absatz 5 und 9 vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR12131379

Alte Dokumentnummer

N8196929212L