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§ 9 StrSchG

Fassungen
01.01.2003 bis 31.07.2020 — BGBl. I Nr. 146/2002
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 901.01.200331.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 146/2002 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020
§ 901.01.197131.12.2002 BGBl. Nr. 227/1969 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 227 aus 1969, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2003BGBl. I Nr. 146/2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2020aufgehoben durch BGBl. I Nr. 50/2020

Abkürzung

StrSchG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Wechsel des Inhabers einer Anlage

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Durch den Wechsel des Inhabers einer gemäß Paragraphen 5 bis 7 bewilligten Anlage wird die Wirksamkeit der Bewilligung nicht berührt.
  2. Absatz 2,Der Rechtsnachfolger hat der Behörde unverzüglich diese Veränderung bekannt zu geben und die für die Prüfung der Verläßlichkeit notwendigen Unterlagen vorzulegen; dies gilt sinngemäß auch bei einem Wechsel des vertretungsbefugten Organs. Das Vorliegen der Verläßlichkeit ist von der Behörde zu bescheinigen. Bestehen hinsichtlich der Verläßlichkeit Bedenken, so hat die Behörde die Fortführung der Errichtung oder den Fortbetrieb der Anlage durch diese Person zu untersagen. Einer allfälligen Berufung kommt keine aufschiebende Wirkung zu.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2002

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

10010335

Dokumentnummer

NOR40035029