Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1969Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Sonderausbildung
§ 10.Paragraph 10,
Für diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste können Lehrkurse zur Erlangung zusätzlicher Kenntnisse und Fähigkeiten
für die Besorgung von Spezialaufgaben,
für Tätigkeiten als Lehrkräfte an Krankenpflegeschulen, Kinderkrankenpflegeschulen, Ausbildungsstätten für die psychiatrische Krankenpflege, medizinisch-technischen Schulen oder an Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst oder
für die Besorgung von Führungsaufgaben an Krankenanstalten oder an sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. unter ärztlicher Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen,
eingerichtet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12131427
Alte Dokumentnummer
N8196931895L