Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1969Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Zum Besuch des Lehrkurses dürfen nur diplomierte Angehörige des Krankenpflegefachdienstes oder der gehobenen medizinisch-technischen Dienste zugelassen werden, die ihren Beruf ausüben und das 45. Lebensjahr nicht überschritten haben.
(2)Absatz 2,Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. b ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß § 10 lit. c eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.Zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera b, ist überdies eine mindestens dreijährige und zum Besuch eines Lehrkurses gemäß Paragraph 10, Litera c, eine mindestens fünfjährige Berufstätigkeit im Krankenpflegefachdienst bzw. im gehobenen medizinisch-technischen Dienst nachzuweisen.
(3)Absatz 3,Eine Überschreitung der Lebensaltersgrenze bzw. eine zu kurze Berufstätigkeit ist nachzusehen, wenn nicht die Ausbildung betreffende Rücksichten entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12131430
Alte Dokumentnummer
N8196931898L