Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1969Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz eins,Zur Beurteilung des Ausbildungserfolges sind während der Ausbildungszeit aus den Unterrichtsfächern Einzelprüfungen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß des Lehrkurses ist von der Prüfungskommission eine Abschlußprüfung abzunehmen. Den Prüfungstermin hat der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter des Lehrkurses unter Berücksichtigung des Zeitpunktes des Kursabschlusses festzusetzen.
(3)Absatz 3,Hinsichtlich der Durchführung der Abschlußprüfung gelten die Bestimmungen der §§ 26 bis 29 der Ersten Krankenpflegeverordnung, BGBl. Nr. 212/1961, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.Hinsichtlich der Durchführung der Abschlußprüfung gelten die Bestimmungen der Paragraphen 26 bis 29 der Ersten Krankenpflegeverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 212 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. (4)Absatz 4,Bei ungenügendem Erfolg in zwei Gegenständen kann die Abschlußprüfung nach drei Monaten wiederholt werden. Eine weitere Wiederholung ist nicht statthaft.
(5)Absatz 5,Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist, haben der leitende Sanitätsbeamte des Landes oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender, der ärztliche Leiter des Lehrkurses, ein Vertreter der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer sowie die Vortragenden der Unterrichtsfächer anzugehören, aus denen die Wiederholungsprüfung abzunehmen ist.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12131436
Alte Dokumentnummer
N8196931904L