Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lehrkurse für Krankenpflegefach- und medizinisch-technische Dienste
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 376/1969Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1969,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3.Paragraph 3,
Zur Betreuung der Kursteilnehmer(innen) und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine diplomierte Krankenpflegeperson bzw. eine in den medizinisch-technischen Diensten ausgebildete, diplomierte Person zu bestellen. Für diese Funktion dürfen nur solche Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung eines Stellvertreters (einer Stellvertreterin) ist zulässig.
Schlagworte
Krankenpflegefachdienst
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2017
Dokumentnummer
NOR12131420
alte Dokumentnummer
N8196931888L