Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.1994 bis 15.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.01.199415.01.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

15.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 2, (1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ist dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde.

  1. Absatz 2,Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen; das gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
  2. Absatz 3,Eine Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen für
    1. Ziffer eins
      Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind,
    2. Ziffer 2
      Arzneiwaren, die für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind, sowie
    3. Ziffer 3
      Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Für gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die in Österreich nicht zugelassen sind, ist in diesen Fällen die Einfuhrbewilligung nur zu erteilen, wenn
      1. Litera a
        sie für klinische oder nichtklinische Prüfungen bestimmt sind oder
      2. Litera b
        zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann.
  3. Absatz 4,Die Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Arzneiwaren aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
  4. Absatz 5,Einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung einer Arzneiware im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ist eine fachliche Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, durch den Arzt oder Tierarzt beizufügen, der die Arzneiware benötigt.
  5. Absatz 6,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1993,)

Gesetzesnummer

10010339

Dokumentnummer

NOR12131457

Alte Dokumentnummer

N8197037587J