Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arzneiwareneinfuhrgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 179/1970 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
15.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 2. (1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des § 1 Z 1 bis 4 ist dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde.Paragraph 2, (1) Die Einfuhr von Waren im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins bis 4 ist dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, nur zulässig, wenn dafür eine Einfuhrbewilligung erteilt wurde.
(2)Absatz 2,Unter Einfuhr ist die Einfuhr zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr im Sinne der zollgesetzlichen Bestimmungen zu verstehen; das gleiche gilt, wenn über die Waren entgegen den Zollvorschriften verfügt wird.
(3)Absatz 3,Eine Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen für
Arzneiwaren, die zur Wiederausfuhr bestimmt sind,
Arzneiwaren, die für wissenschaftliche Zwecke nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind, sowie
Arzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Für gemäß dem Arzneimittelgesetz, BGBl. Nr. 185/1983, zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die in Österreich nicht zugelassen sind, ist in diesen Fällen die Einfuhrbewilligung nur zu erteilen, wennArzneiwaren, die zur Anwendung an Mensch oder Tier für medizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke benötigt werden. Für gemäß dem Arzneimittelgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,, zulassungspflichtige Arzneispezialitäten, die in Österreich nicht zugelassen sind, ist in diesen Fällen die Einfuhrbewilligung nur zu erteilen, wenn sie für klinische oder nichtklinische Prüfungen bestimmt sind oder
zur ärztlichen oder tierärztlichen Behandlung benötigt werden, weil der Behandlungserfolg mit einer in Österreich zugelassenen und verfügbaren Arzneispezialität voraussichtlich nicht erzielt werden kann.
(4)Absatz 4,Die Einfuhrbewilligung ist nur zu erteilen, wenn gegen die Einfuhr der betreffenden Arzneiwaren aus gesundheitlichen Gründen keine Bedenken bestehen.
(5)Absatz 5,Einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung einer Arzneiware im Sinne des Abs. 3 Z 3 lit. b ist eine fachliche Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 3 lit. b durch den Arzt oder Tierarzt beizufügen, der die Arzneiware benötigt.Einem Antrag auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung einer Arzneiware im Sinne des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, ist eine fachliche Begründung für das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, durch den Arzt oder Tierarzt beizufügen, der die Arzneiware benötigt.
(6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 97/1993)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 97 aus 1993,)
Dokumentnummer
NOR12131457
Alte Dokumentnummer
N8197037587J