Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.1994 bis 15.01.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 501.01.199415.01.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneiwareneinfuhrgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 179 aus 1970, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 28 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

15.01.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2002

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5, (1) Eine Einfuhrbewilligung gemäß Paragraph 2, ist nicht erforderlich für

  1. Ziffer eins
    Arzneispezialitäten, bei denen nachgewiesen wird, daß sie gemäß Paragraph 11, des Arzneimittelgesetzes zugelassen oder gemäß Paragraph 27, des Arzneimittelgesetzes registriert sind,
  2. Ziffer 2
    Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 12, Ziffer 3, des Arzneimittelgesetzes keiner Zulassung bedürfen,
  3. Ziffer 3
    Arzneiwaren, für die eine ärztliche Bescheinigung beigebracht wird, daß sie für einen lebensbedrohenden Erkrankungsfall benötigt werden und der Behandlungserfolg mit einem im Inland zugelassenen und im Handel erhältlichen Arzneimittel voraussichtlich nicht erzielt werden kann,
  4. Ziffer 4
    Arzneiwaren, für die eine gemäß Paragraph 12, des Gesetzes betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, RGBl. Nr. 177 aus 1909,, ausgestellte Bewilligung beigebracht wird,
  5. Ziffer 5
    Arzneiwaren, bei denen nachgewiesen wird, daß sie in Durchführung von Hilfsmaßnahmen in Katastrophenfällen eingeführt werden,
  6. Ziffer 6
    Arzneispezialitäten, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Reisenden oder dem Bedarf eines mitreisenden Tieres entsprechenden Menge bei der Einreise mitgeführt werden,
  7. Ziffer 7
    Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in Verkehr gebracht werden dürfen und dort nicht der Rezeptpflicht unterliegen,
  8. Ziffer 8
    Arzneispezialitäten zur Anwendung am Menschen, die in einer dem üblichen persönlichen Bedarf des Empfängers entsprechenden Menge aus einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) bezogen werden, dort in Verkehr gebracht werden dürfen und dort der Rezeptpflicht unterliegen,
  9. Ziffer 9
    Arzneiwaren, die für den Eigenbedarf von wissenschaftlichen Instituten oder Untersuchungsanstalten des Bundes oder der Bundesländer benötigt werden, jedoch nicht zur Anwendung an Mensch oder Tier bestimmt sind,
  10. Ziffer 10
    Arzneiwaren, die von einem Antragsberechtigten im Sinne des Paragraph 14, des Arzneimittelgesetzes in geringen Mengen als Muster einer Arzneispezialität oder einer Substanzprobe im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 3 und 12 des Arzneimittelgesetzes benötigt werden,
  11. Ziffer 11
    Arzneiwaren, die von einem Zulassungsinhaber zur Vorlage für eine Chargenprüfung gemäß Paragraph 26, des Arzneimittelgesetzes benötigt werden,
  12. Ziffer 12
    Arzneiwaren, die durch Gebietskörperschaften zur Erfüllung der ihnen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 5, des Arzneimittelgesetzes übertragenen Aufgaben bezogen werden,
  13. Ziffer 13
    Arzneispezialitäten, die gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Litera d, des Zollgesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr.644, als Übersiedlungsgut eingangsabgabenfrei bleiben,
  14. Ziffer 14
    Arzneiwaren, die für das Oberhaupt oder ein Regierungsmitglied eines auswärtigen Staates oder dessen Begleitung eingeführt werden und zum Gebrauch während ihres Aufenthaltes in Österreich bestimmt sind,
  15. Ziffer 15
    Arzneispezialitäten, die zum persönlichen Gebrauch durch die Mitglieder einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung in Österreich oder durch die Angehörigen bzw. Bediensteten internationaler Organisationen, die in Österreich ihren Sitz haben, sowie deren Familienangehörige bestimmt sind, soweit es sich dabei nicht um österreichische Staatsbürger handelt,
  16. Ziffer 16
    Arzneiwaren, die ins Ausland verbracht und innerhalb von einem Monat wieder unverändert ins Inland zurückgebracht werden, und
  17. Ziffer 17
    Arzneiwaren, die im Anweisungsverfahren gemäß Paragraph 116, Absatz 3, des Zollgesetzes 1988 eingangsabgabenfrei wiedereingeführt werden.
  1. Absatz 2,Der Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer eins, ist durch den Zulassungsbescheid zu erbringen. Wurde die Arzneispezialität nicht durch Bescheid zugelassen, ist die Registrierung nachzuweisen.
  2. Absatz 3,Einfuhren gemäß Absatz eins, Ziffer 7, haben über inländische öffentliche Apotheken zu erfolgen, es sei denn, es wird eine ärztliche Verschreibung vorgelegt.
  3. Absatz 4,Bei einer Einfuhr gemäß Absatz eins, Ziffer 8, ist eine ärztliche Verschreibung vorzulegen. Bei einer Einfuhr gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 ist die Zweckbestimmung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
  4. Absatz 5,Die Ausnahme gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt nicht für im Ausland erworbene Arzneispezialitäten, die durch Reisende mit gewöhnlichem Wohnsitz (Paragraph 93, Absatz 4, des Zollgesetzes 1988) im Zollinland eingeführt werden, wenn die mitgeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt.
  5. Absatz 6,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und 8 gelten nicht, wenn die eingeführte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität übersteigt, es sei denn, die Einfuhr erfolgt unter folgenden Voraussetzungen über eine inländische öffentliche Apotheke:
    1. Ziffer eins
      im Zeitpunkt der Einfuhr steht fest, daß die Arzneispezialitäten zur Weitergabe an bestimmte Personen zu deren persönlichen Bedarf bestimmt sind, und die für eine Person bestimmte Menge drei für die Abgabe an Privatpersonen vorgesehene Handelspackungen einer Arzneispezialität nicht übersteigt, und
    2. Ziffer 2
      das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins, dem Zollamt nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht wird.
  6. Absatz 7,Über Einfuhren im Sinne des Absatz eins, Ziffer 7 und 8 hat die beauftragte öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die zumindest folgende Angaben aufweisen müssen:
    1. Ziffer eins
      Bezeichnung der Arzneispezialität,
    2. Ziffer 2
      Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrößen,
    3. Ziffer 3
      Staat, aus dem eingeführt wurde und dort ansässige Lieferfirma,
    4. Ziffer 4
      Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde,
    5. Ziffer 5
      Empfänger der Arzneispezialität und
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes.
    Diese Aufzeichnungen sind zumindest 3 Jahre im Apothekenbetrieb aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10010339

Dokumentnummer

NOR12131460

Alte Dokumentnummer

N8197037590J