Rechtstracker.at

Anl. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 106/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 106/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,

Typ

Vertrag – Slowakei

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 106/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Beachte

Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.

Text

Schlußprotokoll

Bei der Fertigung des heute zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik abgeschlossenen Vertrages über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern besteht Einverständnis über folgende Punkte:

  1. Ziffer eins
    Die Bestimmungen dieses Vertrages beziehen sich nicht auf die im Rahmen der Marchregulierung im Zeitraum vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erbrachten Leistungen. Die beiden Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, die Fragen des finanziellen Ausgleiches der Arbeiten aus diesem Zeitraum bei anderweitigen Verhandlungen vorzubringen.
  2. Ziffer 2
    Den zugunsten der Republik Österreich entstandenen Saldo aus den bei der Marchregulierung bis zum Ende des Jahres 1965 durchgeführten Arbeiten in Höhe von 431.039,00 Hilfsarbeiterstunden wird die Tschechoslowakische Sozialistische Republik in natura ausgleichen.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrages.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Schlußprotokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Wien, am 7. Dezember 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010342

Dokumentnummer

NOR12131518

alte Dokumentnummer

N8197039163L