Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 1
Örtlicher Geltungsbereich
Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind
Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,
die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131493
Alte Dokumentnummer
N8197039138L