Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 13
Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten
(1)Absatz eins,Topographische Zeichen auf beiden Ufern sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen. Die Durchführung der hydrometeorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert; die Ergebnisse werden ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Schwimmende Schiffahrtszeichen sowie Schiffahrtszeichen auf Brücken und Überbauten werden von den Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabständen, die von der Kommission bestimmt werden, errichtet und erhalten. Der Schiffahrt dienende Uferzeichen werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsstaaten auf ihrem Gebiet errichtet und erhalten.
Schlagworte
Kilometerzeichen
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131505
Alte Dokumentnummer
N8197039150L