Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 15
Zollbestimmungen
(1)Absatz eins,Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Baumaterialien und Betriebsmittel, mit Ausnahme der Treibstoffe für Landkraftfahrzeuge, sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2)Absatz 2,Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne des Absatzes 1 wird für Land- und Wasserfahrzeuge und Geräte (Arbeitsmaschinen, Werkzeuge u. dgl.) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die auf sie entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates eingeführte Gegenstände, die wegen völliger Abnützung unbrauchbar geworden sind und daher nicht rückgeführt werden, bleiben unter der Voraussetzung abgabenfrei, daß sie dem anderen Vertragsstaat zur freien Verfügung überlassen werden.
(3)Absatz 3,Personen, die Arbeiten auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates durchführen, sowie ein- und ausgeführte Land- und Wasserfahrzeuge, Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.
(4)Absatz 4,Beide Vertragsstaaten sichern einander im Zusammenhang mit wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, die nach diesem Vertrag im gemeinsamen Interesse durchgeführt werden, für die Durchfuhr von Land- und Wasserfahrzeugen, Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten samt den erforderlichen Treibstoffen eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung durch ihre Zollverwaltung zu.
Schlagworte
Einfuhrabgabe, Einfuhrbeschränkung, Landfahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131507
Alte Dokumentnummer
N8197039152L