Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 22Artikel 22
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 22
Ratifikation und Geltungsdauer
(1)Absatz eins,Der Vertrag wird ratifiziert. Die Ratifikationsurkunden werden in Prag ausgetauscht.
(2)Absatz 2,Der Vertrag tritt am dreißigsten Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar. Nach Ablauf dieses Zeitraumes bleibt der Vertrag in Geltung, sofern ihn nicht einer der Vertragsstaaten kündigt. Die Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahres wirksam, das dem Jahr folgt, in dem die Mitteilung der Kündigung auf diplomatischem Wege dem anderen Vertragsstaat zugegangen ist.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 7. 12. 1967 in zwei Urschriften, jede in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131514
Alte Dokumentnummer
N8197039159L