Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Slowakei)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Beachte
Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.
Text
Artikel 7
Durchführung der Maßnahmen
(1)Absatz eins,Jeder Vertragsstaat führt die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen, insbesondere die Regulierungs- und sonstigen Wasserbauarbeiten, auf seinem Gebiet grundsätzlich selbst durch.
(2)Absatz 2,Über die Durchführung von Maßnahmen, einschließlich umfangreicher Instandsetzungen, zu denen die beiden Vertragsstaaten gemeinsam beitragen sollen, beschließt die Kommission.
(3)Absatz 3,Wird die Durchführung von Maßnahmen auf beiden Staatsgebieten erforderlich und können diese Maßnahmen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nur gemeinsam durchgeführt werden, so beschließt die Kommission über Art und Weise der Durchführung.
Schlagworte
Regulierungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131499
Alte Dokumentnummer
N8197039144L