Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 11
Warndienst
(1)Absatz eins,Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.
(2)Absatz 2,Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.
Schlagworte
Hochwassergefahr, Eiswassergefahr
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131532
Alte Dokumentnummer
N8197047473L