Rechtstracker.at

Art. 13

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 106/1970 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 106/1970 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,

Typ

Vertrag - Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 106/1970

Außerkrafttretensdatum

Index

89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten

Text

Artikel 13

Zeichen, Wasserpegel, hydrometrische Arbeiten

  1. Absatz eins,Topographische Zeichen auf beiden Ufern sowie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte, Kilometer- und Hektometerzeichen und Wasserpegel hat jeder Vertragsstaat auf seinem Gebiet instandzuhalten und nach Erfordernis zu ergänzen und zu erneuern. Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten können sich dieser Einrichtungen im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit bedienen. Die Durchführung der hydrometeorologischen und hydrometrischen Beobachtungen und Erhebungen wird von den Vertragsstaaten gefördert; die Ergebnisse werden ausgetauscht.
  2. Absatz 2,Schwimmende Schiffahrtszeichen sowie Schiffahrtszeichen auf Brücken und Überbauten werden von den Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabständen, die von der Kommission bestimmt werden, errichtet und erhalten. Der Schiffahrt dienende Uferzeichen werden im gegenseitigen Einvernehmen von den Vertragsstaaten auf ihrem Gebiet errichtet und erhalten.

Schlagworte

Kilometerzeichen

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2023

Gesetzesnummer

10010343

Dokumentnummer

NOR12131534

Alte Dokumentnummer

N8197047475L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/106/A13/NOR12131534