Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die Regelung von wasserwirtschaftlichen Fragen an den Grenzgewässern (Tschechische R)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 106/1970Bundesgesetzblatt Nr. 106 aus 1970,
Typ
Vertrag - Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
89/02 Wasserwirtschaft in Grenzgebieten
Text
Artikel 6
Projektierung
(1)Absatz eins,Die Projektierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen der Vertragsstaaten erfolgt auf Grund von Richtlinien, die von der Kommission festgelegt werden.
(2)Absatz 2,Projekte für solche Maßnahmen, die auf eigenem Staatsgebiet vorgenommen werden, verfaßt der betreffende Vertragsstaat. Erstrecken sich Maßnahmen auf beide Staatsgebiete, verfaßt im Einzelfall das Projekt der durch die Kommission bestimmte Vertragsstaat.
(3)Absatz 3,Die Kommission wird dafür Sorge tragen, daß die für Projektierungen erforderlichen Unterlagen von den zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Verfügung gestellt werden und daß die erforderliche Zusammenarbeit in geeigneter Weise erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2023
Dokumentnummer
NOR12131527
Alte Dokumentnummer
N8197047468L