Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 10. (1) Neben den Unterrichtsstunden sind von den Lehrhebammen Wiederholungsstunden abzuhalten. Diese Stunden sind der Vertiefung der den Schülerinnen in den Unterrichtsstunden vermittelten Kenntnisse zu widmen.Paragraph 10, (1) Neben den Unterrichtsstunden sind von den Lehrhebammen Wiederholungsstunden abzuhalten. Diese Stunden sind der Vertiefung der den Schülerinnen in den Unterrichtsstunden vermittelten Kenntnisse zu widmen.
(2)Absatz 2,Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden hat während der ersten zwei Ausbildungsmonate wöchentlich 30 Stunden, während der übrigen Ausbildungszeit wöchentlich 15 Stunden nicht zu überschreiten.
Dokumentnummer
NOR12131560
Alte Dokumentnummer
N8197129543L