Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 11. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen hat die Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten zu umfassen:Paragraph 11, (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen hat die Unterweisung auf folgenden Krankenhausabteilungen beziehungsweise Gebieten zu umfassen:
Gebäranstalt (Geburtshilfliche Abteilung):
Geburtshilfliche Schulung im Kreißsaal,
Wochenbettpflege,
Neugeborenenpflege,
Operationssaal,
Geburtshilflich-gynäkologische Ambulanz;
Kinderklinik (Kinderabteilung):
Pflege und Ernährung von Frühgeborenen und Säuglingen, Mutterberatung,
Mutterschafts- und Säuglingsfürsorge;
Schwangerenbetreuung,
Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist; die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 lit. b kann auch an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen einer anderen Krankenanstalt am Sitze der Hebammenlehranstalt erfolgen.Die praktische Ausbildung hat an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen der Krankenanstalt zu erfolgen, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist; die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Litera b, kann auch an den einschlägigen Abteilungen und Einrichtungen einer anderen Krankenanstalt am Sitze der Hebammenlehranstalt erfolgen.
Schlagworte
Mutterschaftsfürsorge, Schwangerenturnen
Dokumentnummer
NOR12131561
Alte Dokumentnummer
N8197129544L