Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 12. (1) Die praktische Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1 lit. b muß mindestens sechs Wochen dauern; die übrige für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehende Zeit ist der Ausbildung gemäß § 11 Abs. 1 lit. a und c zu widmen.Paragraph 12, (1) Die praktische Ausbildung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera b, muß mindestens sechs Wochen dauern; die übrige für die praktische Ausbildung zur Verfügung stehende Zeit ist der Ausbildung gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Litera a und c zu widmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der geburtshilflichen Schulung muß die Schülerin mindestens bei 30 Geburten unter Aufsicht und Anleitung persönlich Hebammenbeistand, einschließlich des Dammschutzes, geleistet haben. Ferner ist die Schülerin in der Führung des Tagebuches gemäß den Bestimmungen der Hebammen-Dienstordnung praktisch zu unterweisen.
Dokumentnummer
NOR12131562
Alte Dokumentnummer
N8197129545L