Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 13. (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen ist unter der Verantwortung des jeweiligen Leiters der Fachabteilung durchzuführen.Paragraph 13, (1) Die praktische Ausbildung der Schülerinnen ist unter der Verantwortung des jeweiligen Leiters der Fachabteilung durchzuführen.
(2)Absatz 2,Bei der praktischen Ausbildung dürfen die Schülerinnen nur zu Tätigkeiten herangezogen werden, die im Zusammenhang mit dem Hebammenberuf stehen und zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind.
(3)Absatz 3,Die praktische Ausbildung hat mit Beginn des dritten Ausbildungsmonates einzusetzen.
Dokumentnummer
NOR12131563
Alte Dokumentnummer
N8197129546L