Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 14. (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.Paragraph 14, (1) Die Zahl der Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie die der praktischen Ausbildung gewidmete Zeit darf 40 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Innerhalb eines Monates dürfen Schülerinnen höchstens fünfmal Nachtdienst versehen.
(2)Absatz 2,Die Schülerinnen sind verpflichtet, an den Unterrichts- und Wiederholungsstunden sowie an der praktischen Ausbildung regelmäßig teilzunehmen; bei Fernbleiben sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Schlagworte
Unterrichtsstunde
Dokumentnummer
NOR12131564
Alte Dokumentnummer
N8197129547L