Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 15. (1) Die Hebammenschülerinnen sind in Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Anstalt befinden, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist.Paragraph 15, (1) Die Hebammenschülerinnen sind in Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Anstalt befinden, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist.
(2)Absatz 2,Das Wohnen außerhalb des Internats kann durch die Aufnahmekommission (§ 4) einzelnen Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe in der Person der Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen hat die Kommission die Bewilligung zurückzuziehen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sind anzuwenden.Das Wohnen außerhalb des Internats kann durch die Aufnahmekommission (Paragraph 4,) einzelnen Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe in der Person der Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen hat die Kommission die Bewilligung zurückzuziehen. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sind anzuwenden.
(3)Absatz 3,Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Für die Schülerinnen müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Schlagworte
Unterrichtsraum, Waschgelegenheit
Dokumentnummer
NOR12131565
Alte Dokumentnummer
N8197129548L