Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1529.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 15, (1) Die Hebammenschülerinnen sind in Internaten unterzubringen. Die für die Ausbildung erforderlichen Unterrichts- und Internatsräume sollen sich im Bereich der Anstalt befinden, an der die Bundeshebammenlehranstalt errichtet ist.

  1. Absatz 2,Das Wohnen außerhalb des Internats kann durch die Aufnahmekommission (Paragraph 4,) einzelnen Schülerinnen bewilligt werden, sofern berücksichtigungswürdige Gründe in der Person der Schülerin vorliegen und ihre Ausbildung dadurch nicht gefährdet wird. Bei Wegfall dieser Voraussetzungen hat die Kommission die Bewilligung zurückzuziehen. Die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 3, sind anzuwenden.
  2. Absatz 3,Die Internatsräume müssen hygienisch einwandfrei und derart angeordnet sein, daß die Schülerinnen beim Lernen und in ihrer Nachtruhe nicht gestört werden. Für die Schülerinnen müssen eigene, den Anforderungen der Hygiene entsprechende Wasch- und Badegelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sein.

Schlagworte

Unterrichtsraum, Waschgelegenheit

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131565

Alte Dokumentnummer

N8197129548L