Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
3. HAUPTSTÜCK
Prüfungen und Diplom
§ 16. (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung des Hebammen-Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.Paragraph 16, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung des Hebammen-Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (Diplomprüfung) von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Hebammenschülerinnen laufend zu überzeugen.
(3)Absatz 3,Einzelprüfungen sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
Am Ende des ersten Ausbildungsjahres:
Allgemeine Anatomie,
Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre,
Allgemeine Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung,
Desinfektion und Sterilisation,
Allgemeine Pathologie,
Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten- und Gerätelehre;
im zweiten Ausbildungsjahr:
Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen,
Medikamentenlehre und Toxikologie.
(4)Absatz 4,Die Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vierzehn Tage des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmen und hat folgende Unterrichtsfächer zu umfassen:
Geburtshilfe I, Geburtshilfe römisch eins,
Geburtshilfe II, Geburtshilfe römisch zwei,
Frauenkrankheiten,
Kinderheilkunde,
Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer Berücksichtigung des Hebammenwesens; Personenstandsgesetz,
Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer Berücksichtigung der Mutterschafts, Säuglings- und Jugendfürsorge;
Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.
(5)Absatz 5,Die Prüfungen sind mündlich abzulegen; sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
(6)Absatz 6,Keine Prüfung ist in dem unter Z 14 der Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.Keine Prüfung ist in dem unter Ziffer 14, der Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.
Schlagworte
Instrumentenlehre, Schwangerenturnen, Säuglingsfürsorge
Dokumentnummer
NOR12131566
Alte Dokumentnummer
N8197129549L