Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1629.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. HAUPTSTÜCK

Prüfungen und Diplom

Paragraph 16, (1) Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen sind zur Beurteilung des Ausbildungserfolges und zur Erlangung des Hebammen-Diploms aus den Unterrichtsfächern Prüfungen abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Prüfungen sind in Form von Einzelprüfungen von den Lehrkräften des betreffenden Unterrichtsfaches oder im Rahmen einer kommissionellen Prüfung (Diplomprüfung) von den Mitgliedern der Prüfungskommission abzuhalten. Darüber hinaus haben sich die Lehrkräfte während der gesamten Ausbildungszeit vom Ausbildungserfolg der Hebammenschülerinnen laufend zu überzeugen.
  2. Absatz 3,Einzelprüfungen sind aus nachstehenden Unterrichtsfächern abzunehmen:
    1. Litera a
      Am Ende des ersten Ausbildungsjahres:
      Allgemeine Anatomie,
      Allgemeine Physiologie und Ernährungslehre,
      Allgemeine Hygiene und Infektionslehre einschließlich Entwesung,
      Desinfektion und Sterilisation,
      Allgemeine Pathologie,
      Allgemeine Krankenpflegetechnik, Instrumenten- und Gerätelehre;
    2. Litera b
      im zweiten Ausbildungsjahr:
      Schwangeren- und Wöchnerinnenturnen,
      Medikamentenlehre und Toxikologie.
  3. Absatz 4,Die Diplomprüfung ist innerhalb der letzten vierzehn Tage des zweiten Ausbildungsjahres abzunehmen und hat folgende Unterrichtsfächer zu umfassen:

Geburtshilfe römisch eins,

Geburtshilfe römisch zwei,

Frauenkrankheiten,

Kinderheilkunde,

Grundzüge des Sanitätsrechtes mit besonderer Berücksichtigung des Hebammenwesens; Personenstandsgesetz,

Grundzüge der sozialen Fürsorge mit besonderer Berücksichtigung der Mutterschafts, Säuglings- und Jugendfürsorge;

Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes.

  1. Absatz 5,Die Prüfungen sind mündlich abzulegen; sie haben sich auch auf den praktischen Nachweis der für die Ausübung des Berufes erforderlichen Fertigkeiten zu erstrecken.
  2. Absatz 6,Keine Prüfung ist in dem unter Ziffer 14, der Anlage 1 genannten Unterrichtsfach abzuhalten.

Schlagworte

Instrumentenlehre, Schwangerenturnen, Säuglingsfürsorge

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131566

Alte Dokumentnummer

N8197129549L