Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 17. Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes erworben haben, entfallen die in § 16 Abs. 3 lit. a angeführten Einzelprüfungen sowie die Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre und Toxikologie, für diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung. Paragraph 17, Für Schülerinnen, die bereits ein Diplom in einem Zweig des Krankenpflegefachdienstes erworben haben, entfallen die in Paragraph 16, Absatz 3, Litera a, angeführten Einzelprüfungen sowie die Einzelprüfung aus dem Unterrichtsfach Medikamentenlehre und Toxikologie, für diplomierte Kinderkranken- und Säuglingsschwestern überdies das Fach Kinderheilkunde bei der Diplomprüfung.
Schlagworte
Kinderkrankenschwester
Dokumentnummer
NOR12131567
Alte Dokumentnummer
N8197129550L