Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 18. (1) Schülerinnen, die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, haben sich spätestens vier Wochen vor dem für die Prüfung in Aussicht genommenen Termin beim Direktor der Bundeshebammenlehranstalt anzumelden und die im § 27 vorgeschriebene Prüfungstaxe zu erlegen.Paragraph 18, (1) Schülerinnen, die zur Diplomprüfung anzutreten beabsichtigen, haben sich spätestens vier Wochen vor dem für die Prüfung in Aussicht genommenen Termin beim Direktor der Bundeshebammenlehranstalt anzumelden und die im Paragraph 27, vorgeschriebene Prüfungstaxe zu erlegen.
(2)Absatz 2,Zur Diplomprüfung sind nur solche Schülerinnen zuzulassen, welche die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Ausbildung absolviert haben.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat im Einvernehmen mit den übrigen Mitgliedern der Prüfungskommission umgehend den Prüfungstermin für die Diplomprüfung festzusetzen. Die Schülerinnen sind von diesem Termin unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Dokumentnummer
NOR12131568
Alte Dokumentnummer
N8197129551L