Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 19Paragraph 19
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 19. (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:Paragraph 19, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:
ein ärztlicher Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als Vorsitzender,
der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter,
die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt,
die Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin,
je ein Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der unter Abs. 1 lit. c und e genannten Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.Die Bestellung der unter Absatz eins, Litera c und e genannten Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.
(3)Absatz 3,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schülerinnen auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Ferner sind den Mitgliedern der Prüfungskommission Nachweise über die Ergebnisse der abgenommenen Einzelprüfungen (§ 16 Abs. 3) vorzulegen.Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schülerinnen auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Ferner sind den Mitgliedern der Prüfungskommission Nachweise über die Ergebnisse der abgenommenen Einzelprüfungen (Paragraph 16, Absatz 3,) vorzulegen.
(4)Absatz 4,Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie das in Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Die in Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Prüfungsfach zu stellen. Die in Abs. 1 lit. d und e genannten Mitglieder können während der Prüfung das Wort ergreifen.Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie das in Absatz eins, Litera b, genannte Mitglied der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Die in Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Prüfungsfach zu stellen. Die in Absatz eins, Litera d und e genannten Mitglieder können während der Prüfung das Wort ergreifen.
Dokumentnummer
NOR12131569
Alte Dokumentnummer
N8197129552L