Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1929.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 19, (1) Der Prüfungskommission für die Diplomprüfung gehören an:

  1. Litera a
    ein ärztlicher Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums für soziale Verwaltung als Vorsitzender,
  2. Litera b
    der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter,
  3. Litera c
    die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt,
  4. Litera d
    die Lehrhebamme oder deren Stellvertreterin,
  5. Litera e
    je ein Vertreter des Hebammengremiums und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer.
  1. Absatz 2,Die Bestellung der unter Absatz eins, Litera c und e genannten Mitglieder der Prüfungskommission obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung.
  2. Absatz 3,Jedem Mitglied der Prüfungskommission ist vor der Prüfung ein Verzeichnis sämtlicher Schülerinnen auszufolgen, die zur Prüfung antreten. Ferner sind den Mitgliedern der Prüfungskommission Nachweise über die Ergebnisse der abgenommenen Einzelprüfungen (Paragraph 16, Absatz 3,) vorzulegen.
  3. Absatz 4,Die Leitung der Prüfung obliegt dem Vorsitzenden. Dieser sowie das in Absatz eins, Litera b, genannte Mitglied der Prüfungskommission sind berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus allen Gegenständen der Prüfung zu stellen. Die in Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission sind nur berechtigt, an die Prüflinge Fragen aus ihrem Prüfungsfach zu stellen. Die in Absatz eins, Litera d und e genannten Mitglieder können während der Prüfung das Wort ergreifen.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131569

Alte Dokumentnummer

N8197129552L