Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 2. (1) Bundeshebammenlehranstalten können nur an öffentlichen Krankenanstalten errichtet werden, die vom Bund oder einem Bundesland verwaltet und betrieben werden, die die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen zur Verfügung haben, die mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die Hebammenschülerinnen aufweisen.Paragraph 2, (1) Bundeshebammenlehranstalten können nur an öffentlichen Krankenanstalten errichtet werden, die vom Bund oder einem Bundesland verwaltet und betrieben werden, die die zur praktischen Unterweisung notwendigen Fachabteilungen zur Verfügung haben, die mit den für die Erreichung des Ausbildungszweckes erforderlichen Lehr- und Hilfskräften sowie Lehrmitteln ausgestattet sind und entsprechende Unterbringungsmöglichkeiten für die Hebammenschülerinnen aufweisen.
(2)Absatz 2,Mit der Leitung einer Bundeshebammenlehranstalt ist als Direktor der leitende Sanitätsbeamte des Landes betraut, die Bestellung eines Stellvertreters des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt aus dem Kreise der Landessanitätsbeamten obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.
(3)Absatz 3,Dem Direktor der Bundeshebammenlehranstalt obliegt die Lenkung und Beaufsichtigung des gesamten Schulbetriebes.
(4)Absatz 4,Zur Betreuung der Schülerinnen und zur unmittelbaren Führung der Aufsicht ist eine Lehrhebamme zu bestellen; bei mehr als 25 Schülerinnen ist für diese eine Stellvertreterin zu bestellen. Zur Lehrhebamme und deren Stellvertreterin dürfen nur solche Hebammen bestellt werden, die für diese Tätigkeit fachlich und pädagogisch geeignet sind und über die nötige Berufserfahrung verfügen. Die Bestellung obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.
Dokumentnummer
NOR12131552
Alte Dokumentnummer
N8197129535L