Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 20Paragraph 20
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 20. (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.Paragraph 20, (1) Über die Diplomprüfung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Namen der Mitglieder der Prüfungskommission sowie ihre Funktion in derselben, die Prüfungstage, die Namen der Prüflinge, die Prüfungsgegenstände und das Prüfungskalkül einzutragen sind. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Prüfungskommission zu fertigen.
(2)Absatz 2,Als Prüfungskalkül gelten die Noten:
„sehr gut'',
„gut'',
„befriedigend'',
„genügend'',
„ungenügend''.
Dokumentnummer
NOR12131570
Alte Dokumentnummer
N8197129553L