Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 21. (1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse sind der Vorsitzende und das in § 19 Abs. 1 lit. b genannte Mitglied der Prüfungskommission in allen Prüfungsgegenständen, die im § 19 Abs. 1 lit. c genannten Mitglieder der Prüfungskommission nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Den in § 19 Abs. 1 lit. d und e genannten Kommissionsmitgliedern kommt beratende Stimme zu.Paragraph 21, (1) Bei der Wertung der Prüfungsergebnisse sind der Vorsitzende und das in Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, genannte Mitglied der Prüfungskommission in allen Prüfungsgegenständen, die im Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, genannten Mitglieder der Prüfungskommission nur in ihrem Prüfungsfach stimmberechtigt. Den in Paragraph 19, Absatz eins, Litera d und e genannten Kommissionsmitgliedern kommt beratende Stimme zu.
(2)Absatz 2,Bei der Abstimmung entscheidet die Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Dokumentnummer
NOR12131571
Alte Dokumentnummer
N8197129554L