Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22Paragraph 22
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 22. (1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend'' abgelegt.Paragraph 22, (1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend'' abgelegt.
(2)Absatz 2,War die Schülerin durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist diese Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.
Dokumentnummer
NOR12131572
Alte Dokumentnummer
N8197129555L