Rechtstracker.at

§ 22

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2229.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 22, (1) Nimmt eine Schülerin, ohne von der gesamten Prüfung zurückzutreten, an der Prüfung in einem Fach nicht teil, ohne daß sie durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert ist, so gilt die Prüfung aus diesem Fach als mit der Note „ungenügend'' abgelegt.

  1. Absatz 2,War die Schülerin durch Krankheit oder aus anderen berücksichtigungswürdigen Gründen verhindert, an der Prüfung in einem Fach teilzunehmen, so ist diese Prüfung zum ehestmöglichen Termin nachzuholen.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131572

Alte Dokumentnummer

N8197129555L