Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 23. (1) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.Paragraph 23, (1) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(2)Absatz 2,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 darf die Schülerin zweimal antreten.Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, darf die Schülerin zweimal antreten.
(3)Absatz 3,Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Gegenständen der Diplomprüfung oder bei ungenügendem Erfolg im Prüfungsgegenstand „Geburtshilfe I'' oder „Geburtshilfe II'' und je einem weiteren Prüfungsgegenstand ist die Diplomprüfung zu wiederholen. Der früheste Termin für die Wiederholung der Diplomprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(4)Absatz 4,Eine nichtbestandene Diplomprüfung darf zweimal wiederholt werden.
Dokumentnummer
NOR12131573
Alte Dokumentnummer
N8197129556L