Rechtstracker.at

§ 23

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2329.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 23, (1) Bei ungenügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen der Diplomprüfung kann eine Wiederholungsprüfung in dem nicht bestandenen Gegenstand abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.

  1. Absatz 2,Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, darf die Schülerin zweimal antreten.
  2. Absatz 3,Bei ungenügendem Erfolg in mehr als zwei Gegenständen der Diplomprüfung oder bei ungenügendem Erfolg im Prüfungsgegenstand „Geburtshilfe I'' oder „Geburtshilfe II'' und je einem weiteren Prüfungsgegenstand ist die Diplomprüfung zu wiederholen. Der früheste Termin für die Wiederholung der Diplomprüfung sowie die von der Schülerin bis dahin nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
  3. Absatz 4,Eine nichtbestandene Diplomprüfung darf zweimal wiederholt werden.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131573

Alte Dokumentnummer

N8197129556L