Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 24. (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfungabzulegen ist, haben die in § 19 Abs. 1 lit. a, b, d und e genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören.Paragraph 24, (1) Der Prüfungskommission, vor der eine Wiederholungsprüfungabzulegen ist, haben die in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, b, d und e genannten Personen sowie die zu Prüfern bestellten Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören.
(2)Absatz 2,Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der §§ 19 Abs. 3, 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.Für die Durchführung der Wiederholungsprüfung sind die Bestimmungen der Paragraphen 19, Absatz 3, 20 und 21 sinngemäß anzuwenden.
Dokumentnummer
NOR12131574
Alte Dokumentnummer
N8197129557L