Rechtstracker.at

§ 25

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2529.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 25, (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Bundeshebammenlehranstalt zu versehen und von den in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und b genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 2) Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar).

  1. Absatz 2,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder „mit Erfolg'' zu enthalten.
  2. Absatz 3,Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung und mehr als der Hälfte der Unterrichtsfächer, in denen Einzelprüfungen abgenommen werden, als Prüfungskalkül die Note „sehr gut'' und bei den übrigen Prüfungsgegenständen die Note „gut'' erzielt wurde. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.
  3. Absatz 4,Sind bei Schülerinnen gemäß Paragraph 17, Prüfungen entfallen, so sind bei der Ermittlung des Gesamtkalküls gemäß Absatz 3, die im Rahmen der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst in den betreffenden Fächern erzielten Noten mit heranzuziehen.
  4. Absatz 5,Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat den Absolventinnen das Diplom spätestens eine Woche nach der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131575

Alte Dokumentnummer

N8197129558L