Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25. (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Bundeshebammenlehranstalt zu versehen und von den in § 19 Abs. 1 lit. a und b genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 2) (Anm.: Anlage 2 nicht darstellbar).Paragraph 25, (1) Über eine erfolgreich abgelegte Diplomprüfung ist ein Diplom auszufertigen. Das Diplom ist mit dem Siegel der Bundeshebammenlehranstalt zu versehen und von den in Paragraph 19, Absatz eins, Litera a und b genannten Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen (Muster siehe Anlage 2) Anmerkung, Anlage 2 nicht darstellbar).
(2)Absatz 2,Das Diplom hat nur das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' oder „mit Erfolg'' zu enthalten.
(3)Absatz 3,Das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' ist gegeben, wenn bei mindestens der Hälfte der Prüfungsgegenstände der Diplomprüfung und mehr als der Hälfte der Unterrichtsfächer, in denen Einzelprüfungen abgenommen werden, als Prüfungskalkül die Note „sehr gut'' und bei den übrigen Prüfungsgegenständen die Note „gut'' erzielt wurde. Wurde in einem Prüfungsgegenstand die Note „befriedigend'' erzielt, so muß dieses Kalkül durch die Note „sehr gut'' in zwei weiteren Prüfungsgegenständen ausgeglichen sein. Die Note „genügend'' schließt das Gesamtkalkül „mit ausgezeichnetem Erfolg'' aus.
(4)Absatz 4,Sind bei Schülerinnen gemäß § 17 Prüfungen entfallen, so sind bei der Ermittlung des Gesamtkalküls gemäß Abs. 3 die im Rahmen der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst in den betreffenden Fächern erzielten Noten mit heranzuziehen.Sind bei Schülerinnen gemäß Paragraph 17, Prüfungen entfallen, so sind bei der Ermittlung des Gesamtkalküls gemäß Absatz 3, die im Rahmen der Ausbildung im Krankenpflegefachdienst in den betreffenden Fächern erzielten Noten mit heranzuziehen.
(5)Absatz 5,Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat den Absolventinnen das Diplom spätestens eine Woche nach der Diplomprüfung auszufolgen. Die Übernahme des Diploms ist im Prüfungsprotokoll zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12131575
Alte Dokumentnummer
N8197129558L