Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 26. Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind die Vorschriften der §§ 19 Abs. 3 bis 21 sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig. Paragraph 26, Der Prüfungskommission für Ergänzungsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Hebammengesetzes 1963 haben der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt oder dessen Stellvertreter als Vorsitzender sowie die Lehrkräfte der Bundeshebammenlehranstalt, aus deren Fach die Prüfung abzuhalten ist, anzugehören; für die Durchführung der Ergänzungsprüfungen sind die Vorschriften der Paragraphen 19, Absatz 3 bis 21 sinngemäß anzuwenden. Eine zweimalige Wiederholung der Prüfung ist zulässig.
Dokumentnummer
NOR12131576
Alte Dokumentnummer
N8197129559L