Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 27. (1) Der Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten erfolgt für österreichische Staatsbürgerinnen und für in § 5 Abs. 2 genannte Personen unentgeltlich.Paragraph 27, (1) Der Unterricht an Bundeshebammenlehranstalten erfolgt für österreichische Staatsbürgerinnen und für in Paragraph 5, Absatz 2, genannte Personen unentgeltlich.
(2)Absatz 2,Für die Diplomprüfung und die Ausfertigung des Diploms einschließlich der Stempelgebühren ist eine Taxe von 300 S zu entrichten.
(3)Absatz 3,Für Bewerberinnen, welche weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch im Sinne des § 5 Abs. 2 österreichischen Staatsbürgerinnen gleichzuhalten sind, erhöht sich die in Abs. 2 angeführte Taxe auf den doppelten Betrag; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen solche Bewerberinnen hinsichtlich der zu entrichtenden Taxe den österreichischen Bewerberinnen gleichstellen.Für Bewerberinnen, welche weder die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen noch im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, österreichischen Staatsbürgerinnen gleichzuhalten sind, erhöht sich die in Absatz 2, angeführte Taxe auf den doppelten Betrag; der Vorsitzende der Prüfungskommission kann jedoch in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen solche Bewerberinnen hinsichtlich der zu entrichtenden Taxe den österreichischen Bewerberinnen gleichstellen.
(4)Absatz 4,Für Ergänzungsprüfungen gemäß § 3 Abs. 4 des Hebammengesetzes 1963 ist eine Taxe in gleicher Höhe wie für die Diplomprüfung zu entrichten.Für Ergänzungsprüfungen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Hebammengesetzes 1963 ist eine Taxe in gleicher Höhe wie für die Diplomprüfung zu entrichten.
Dokumentnummer
NOR12131577
Alte Dokumentnummer
N8197129560L