Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 28Paragraph 28
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 28. Schülerinnen an Bundeshebammenlehranstalten sind zur Wahrung der ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen fremden Geheimnisse verpflichtet. Darüber sind die Schülerinnen bei Beginn ihrer Ausbildung ausdrücklich zu belehren. Paragraph 28, Schülerinnen an Bundeshebammenlehranstalten sind zur Wahrung der ihnen im Rahmen ihrer Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen fremden Geheimnisse verpflichtet. Darüber sind die Schülerinnen bei Beginn ihrer Ausbildung ausdrücklich zu belehren.
Dokumentnummer
NOR12131578
Alte Dokumentnummer
N8197129561L