Rechtstracker.at

§ 29

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2929.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

4. HAUPTSTÜCK

Fortbildungskurse

Paragraph 29, (1) Fortbildungskurse gemäß Paragraph 11, des Hebammengesetzes 1963 sind an den Bundeshebammenlehranstalten in der unterrichtsfreien Zeit in der Dauer von zwei Wochen nach Bedarf abzuhalten.

  1. Absatz 2,Die Fortbildungskurse haben insbesondere der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse der Hebammen durch praktische und theoretische Unterweisung zu dienen, bei welcher auf den laufenden Fortschritt in den beruflichen Wissensgebieten der Hebammen gebührend Bedacht zu nehmen ist.
  2. Absatz 3,Als Lehrkräfte können außer den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c bestellten Personen vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt auch Fachkräfte herangezogen werden, die auf den in Betracht kommenden Unterrichtsgebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen haben.
  3. Absatz 4,Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben die in Paragraph 12, der Hebammen-Dienstordnung bezeichneten Gegenstände zum Kurs mitzubringen und über Verlangen zur Überprüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit vorzuweisen.
  4. Absatz 5,Die Kursteilnehmerinnen sind verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt und der Lehr- und Hilfskräfte Folge zu leisten.

Schlagworte

Lehrkraft

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131579

Alte Dokumentnummer

N8197129562L