Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
4. HAUPTSTÜCK
Fortbildungskurse
§ 29. (1) Fortbildungskurse gemäß § 11 des Hebammengesetzes 1963 sind an den Bundeshebammenlehranstalten in der unterrichtsfreien Zeit in der Dauer von zwei Wochen nach Bedarf abzuhalten.Paragraph 29, (1) Fortbildungskurse gemäß Paragraph 11, des Hebammengesetzes 1963 sind an den Bundeshebammenlehranstalten in der unterrichtsfreien Zeit in der Dauer von zwei Wochen nach Bedarf abzuhalten.
(2)Absatz 2,Die Fortbildungskurse haben insbesondere der Vertiefung der beruflichen Kenntnisse der Hebammen durch praktische und theoretische Unterweisung zu dienen, bei welcher auf den laufenden Fortschritt in den beruflichen Wissensgebieten der Hebammen gebührend Bedacht zu nehmen ist.
(3)Absatz 3,Als Lehrkräfte können außer den gemäß § 3 Abs. 1 lit. a bis c bestellten Personen vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt auch Fachkräfte herangezogen werden, die auf den in Betracht kommenden Unterrichtsgebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen haben.Als Lehrkräfte können außer den gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis c bestellten Personen vom Direktor der Bundeshebammenlehranstalt auch Fachkräfte herangezogen werden, die auf den in Betracht kommenden Unterrichtsgebieten besondere Kenntnisse und Erfahrungen haben.
(4)Absatz 4,Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben die in § 12 der Hebammen-Dienstordnung bezeichneten Gegenstände zum Kurs mitzubringen und über Verlangen zur Überprüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit vorzuweisen.Öffentlich bestellte und freipraktizierende Hebammen haben die in Paragraph 12, der Hebammen-Dienstordnung bezeichneten Gegenstände zum Kurs mitzubringen und über Verlangen zur Überprüfung auf Vollständigkeit und ordnungsgemäße Beschaffenheit vorzuweisen.
(5)Absatz 5,Die Kursteilnehmerinnen sind verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt und der Lehr- und Hilfskräfte Folge zu leisten.
Dokumentnummer
NOR12131579
Alte Dokumentnummer
N8197129562L