Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 3. (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur Ausbildung der Hebammenschülerinnen nur bestellt werden:Paragraph 3, (1) Als Lehr- und Hilfskräfte dürfen zur Ausbildung der Hebammenschülerinnen nur bestellt werden:
Ärzte, welche die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als praktische Ärzte oder Fachärzte besitzen;
Hebammen, die sich in mindestens dreijähriger Berufserfahrung bewährt haben und sich fachlich und pädagogisch eignen;
sonstige Personen, die auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind.
(2)Absatz 2,Die Bestellung der Lehr- und Hilfskräfte obliegt dem Bundesminister für soziale Verwaltung über Vorschlag des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt.
Dokumentnummer
NOR12131553
Alte Dokumentnummer
N8197129536L