Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 30Paragraph 30
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 30. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs Aufzeichnungen zu führen.Paragraph 30, (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat über die Teilnahme am Fortbildungskurs Aufzeichnungen zu führen.
(2)Absatz 2,Nach Abschluß des Fortbildungskurses haben sich die Lehrkräfte im Beisein des Direktors der Bundeshebammenlehranstalt oder seines Stellvertreters zu überzeugen, ob die Teilnehmerinnen dem Gang des Fortbildungskurses folgen konnten.
(3)Absatz 3,Die erfolgreiche Teilnahme im Sinne des Abs 2. ist auf dem Hebammen-Diplom zu vermerken.Die erfolgreiche Teilnahme im Sinne des Absatz 2, ist auf dem Hebammen-Diplom zu vermerken.
Dokumentnummer
NOR12131580
Alte Dokumentnummer
N8197129563L