Rechtstracker.at

§ 32

Fassungen
29.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 310/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3229.04.199431.12.1996 BGBl. Nr. 310/1994 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammen-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

29.04.1994BGBl. Nr. 310/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 32, (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat nach Abschluß eines jeden Lehrganges und eines jeden Fortbildungskurses dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einen Bericht zu erstatten.

  1. Absatz 2,Dieser Bericht hat zu enthalten:
    1. Litera a
      Die Anzahl der Schülerinnen bei Beginn jedes Lehrganges, deren Alter und letzte Beschäftigung, deren Staatsbürgerschaft, etwaige erfolgte Entlassungen im Laufe des Lehrgangs und deren Begründung; Anzahl der Prüfungswerberinnen, Prüfungsergebnis, Zahl der ausgefertigten Diplome, Anzahl der an Schülerinnen etwa verliehenen Stipendien, verleihende Behörde (Stelle), Einzelhöhe solcher Stipendien, Zahl der Internatsbetten;
    2. Litera b
      Zahl der Gesamtunterrichtsstunden in der Woche sowie Gesamtzahl der theoretischen Unterrichtsstunden während des Lehrganges, die letzteren nach Lehrgegenständen aufgegliedert;
    3. Litera c
      Anzahl der Hebammen, die an einem Fortbildungskurs teilgenommen haben; Name und berufliche Stellung der Vortragenden; Art und Zahl der Unterrichtsgegenstände; Anzahl der Hebammen, deren Teilnahme erfolgreich war.

Gesetzesnummer

10010346

Dokumentnummer

NOR12131582

Alte Dokumentnummer

N8197129565L