Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 32. (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat nach Abschluß eines jeden Lehrganges und eines jeden Fortbildungskurses dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einen Bericht zu erstatten.Paragraph 32, (1) Der Direktor der Bundeshebammenlehranstalt hat nach Abschluß eines jeden Lehrganges und eines jeden Fortbildungskurses dem Bundesministerium für soziale Verwaltung sowie dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einen Bericht zu erstatten.
(2)Absatz 2,Dieser Bericht hat zu enthalten:
Die Anzahl der Schülerinnen bei Beginn jedes Lehrganges, deren Alter und letzte Beschäftigung, deren Staatsbürgerschaft, etwaige erfolgte Entlassungen im Laufe des Lehrgangs und deren Begründung; Anzahl der Prüfungswerberinnen, Prüfungsergebnis, Zahl der ausgefertigten Diplome, Anzahl der an Schülerinnen etwa verliehenen Stipendien, verleihende Behörde (Stelle), Einzelhöhe solcher Stipendien, Zahl der Internatsbetten;
Zahl der Gesamtunterrichtsstunden in der Woche sowie Gesamtzahl der theoretischen Unterrichtsstunden während des Lehrganges, die letzteren nach Lehrgegenständen aufgegliedert;
Anzahl der Hebammen, die an einem Fortbildungskurs teilgenommen haben; Name und berufliche Stellung der Vortragenden; Art und Zahl der Unterrichtsgegenstände; Anzahl der Hebammen, deren Teilnahme erfolgreich war.
Dokumentnummer
NOR12131582
Alte Dokumentnummer
N8197129565L