Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hebammen-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 443/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1994Bundesgesetzblatt Nr. 443 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
6. HAUPTSTÜCK
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 33. (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.Paragraph 33, (1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung laufenden Lehrgänge sind nach den bisher geltenden Bestimmungen abzuschließen.
(2)Absatz 2,Schülerinnen, die ihre Ausbildung zum Hebammenberuf nach den bisher geltenden Bestimmungen begonnen haben, können diese Ausbildung innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bisherigen Ausbildungsbestimmungen beenden.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR12131583
Alte Dokumentnummer
N8197129566L